Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen.
Die Ausbildung von baulich rückversetzten Geschossen oberhalb des obersten Vollgeschosses ist an den Gebäudeseiten, die zu den Straßenverkehrsflächen ausgerichtet sind, unzulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die mit „(A)“ bezeichneten Gebiete.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/(m²a) Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3
BauNVO und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten
unzulässig. Hiervon unberührt bleiben Live-Musik-Clubs
in dem mit „(A)“ abgegrenzten Bereich, die ausnahmsweise
zulässig sind. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahmsweise
zulässig. Wohnungen sind ab dem vierten Geschoss
zulässig.
In den Baugebieten mit Ausnahme der mit „WA 2“ bezeichneten
Fläche sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen
im Plangebiet – hier insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.
In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich wird ein Geländeniveau von 11,45 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Ausnahmsweise können partielle Unter- oder Überschreitungen zu gestalterischen oder funktionalen Zwecken, zum Beispiel aus Gründen der Entwässerung, zugelassen werden.
In den Wohngebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen sind für je 250 m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hier von ausgenommen sind Gehwege, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen.