In den Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In den Wohngebieten ist für je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Je Reihenhauszeile sind fünf kleinkronige Obst- oder Laubbäume anzupflanzen.
Im Kerngebiet östlich der Straße Heegbarg / nördlich der Gemeinbedarfsfläche sind Einzelhandelsbetriebe sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) unzulässig. Dies gilt nicht für die mit B gekennzeichnete Fläche, auf der Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, soweit sie nur mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf handeln oder solche Gegenstände ausstellen oder lagern; auf dieser Fläche sind Wohnungen unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet des Eckbereichs Berner Stieg/ Kriegkamp/Alte Berner Straße auf den Flurstücken 698, 699 und 2290 der Gemarkung Oldenfelde sowie auf den Flurstücken 45, 46 und 1966 der Gemarkung Meiendorf sind Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt:
Auf den mit „(B3)“ bezeichneten Flächen sind Grabenrandbiotope mit Bäumen, Sträuchern, Röhrichten und Gräsern anzulegen.
Im Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen
für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig. Für
Terrassen
darf die festgesetzte Grundfläche je Einzelhaus
um 60 m² überschritten werden. Die einzelne Terrasse darf
eine Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten.
Im allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer
Tiefe von 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige
Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.
Für die entlang der Hochbahnstrecke (U3) gelegenen Grundstücke im reinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maß- nahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden, soweit Wohngebäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahn- strecke (U3) errichtet werden sollen. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5),
Abschnitt 6.2, nicht überschreitet, soweit Wohngebäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahnstrecke (U3) errichtet werden sollen. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.