In den Sondergebieten sind je Baugrundstück an den
Gebäuden ein Fassadenflachkasten oder eine Fassadenreihe
für Fledermäuse sowie in den zu erhaltenden Baumreihen
ein Flach- oder Rundkasten für Fledermäuse in
fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. In den öffentlichen Grünflächen sind vor
Baubeginn 20 Nisthilfen für Höhlen- und für Halbhöhlenbrüter,
14 Nistkörbe für Greif- und Eulenvögel sowie
20 Fledermauskästen in Gruppen zu je 5 Stück in fachlich
geeigneter Weise an Bäumen anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt und genutzt wird, auf dem jeweiligen Grundstück über die vegetationsbedeckte Bodenzone zu versickern. Überschüssiges Wasser in den Teilgebieten des reinen Wohngebiets mit den Bezeichnungen „WR2“ und „WR4“, auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Dementenpflegeeinrichtung“, „Kindertagesstätte“ und „Tagespflege/Hospiz“ sowie den privaten Grünflächen ist in das vorgesehene Versickerungsbecken abzuführen.
Auf den mit „(J)“ und „(K)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sowie auf den nicht überbauten Grundstücksflächen der mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.
Das Gebäudeensemble Friedensallee 91 bis 105 wird in den Grenzen der roten Linie des Bebauungsplans nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.
Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf Vorführungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen werden ausgeschlossen.