Im Kern- und Gewerbegebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.
In den mit „(3)" bezeichneten Bereichen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Stellplätze und der Garagen unter Erdgleiche auf den Flurstücken 615, 588, 589 und 610 bis 613 der Gemarkung Hinschenfelde an den Thiedeweg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der auf den Flurstücken 1078 und 1079 der Gemarkung Hinschenfelde ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplätze an die Oskarstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 2733 der Gemarkung Ottensen umfaßt die Befugnis der Deutschen Bundespost, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische Kabel zu verlegen.
Auf der als Friedhof festgesetzten Fläche ist innerhalb der Baugrenzen ein eingeschossiges Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen mit einer Grundfläche bis 47 m² zulässig.
Im Allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand (sogenannte Reihenmittelhäuser) errichtet werden, bis 0,6 überschritten werden.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham-burg allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
Auf der Fläche, für die der Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen festgesetzt ist, sind nur Wege zulässig, die der Unterhaltung angrenzender Flächen dienen.
In den in der Anlage mit „A“ und „B“ bezeichneten Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach § 6 Ab-
satz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.