Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Bahnanlage ist eine Hecke mit einer Mindesthöhe von 1,8 m in einer mindestens 1,2 m breiten offenen Vegetationsfläche geschlossen anzulegen und als geschnittene Hecke dauerhaft in einer Mindesthöhe von 2,2 m zu erhalten. Die Höhe kann geringfügig über- oder unterschritten werden. Die Breite der Vegetationsfläche kann ausnahmsweise bis auf 0,8 m unterschritten werden.
Die in der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Dauerkleingarten“ festgesetzte Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist als heckenartiger Gehölzstreifen
zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken 20 vom Hundert (v.H.) betragen. Diese Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Es sind 10 v.H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v.H. Sträucher zu pflanzen. Flächen mit Anpflanz- und Erhaltungsgeboten sind hierauf anrechenbar.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
Für die Erschließung des Flurstücks 989 der Gemarkung Veddel sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am
11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Für festgesetzte Pflanzungen sind einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
In den mit „(C)“ und „(D)“ bezeichneten Bereichen der
allgemeinen Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete
nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 503) nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle
der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg,
Bezirksamt Wandsbek, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung,
Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag
GmbH, Berlin.