Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flurstück 499 der Gemarkung Langenhorn die außerhalb des Bebauungsplangebiets in der Gemeinde Itzstedt, Kreis Segeberg auf dem Flurstück 25/1 der Flur 6 der Gemarkung Itzstedt („Kompensationsfläche 45-5 Nienwohlder Moor 5“) liegende Fläche zugeordnet.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird den gewerblichen Bauflächen, mit Ausnahme der mit „(Z)" bezeichneten Gewerbefläche, das Flurstück 218 (teilweise) der Gemarkung Gut Moor mit einer Flächengröße von 16 000 m² zugeordnet.
Zur Beleuchtung der Außenflächen im Bereich des allgemeinen Wohngebietes sowie der Wegeflächen innerhalb der Grünflächen ist nur die Verwendung von Beleuchtungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen, wie z.B. Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Lampen. Die Lichtquellen sind zur Umgebung und zum Baumbestand hin abzuschirmen.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind mit einer mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und mit kleinen Bäumen und Sträuchern zu begrünen. In den Bereichen, in denen Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume nur zur Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen zulässig.
Im Industriegebiet sind auf den Gebäudedächern Anlagen
zur Nutzung solarer Energie (zum Beispiel Photovoltaik,
Solarthermie) und Dachbegrünung verträglich miteinander
zu kombinieren. Die Gebäudedächer sind mit
einer maximalen Neigung von 15 Grad auszubilden und
einem mindestens 13 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.
Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind großflächig
auf den Dächern des Industriegebietes zu errichten.
Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgewichen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
Diese sind auf höchstens 10 v. H. der Dachflächen von
Gebäuden zulässig. Anlagen zur Nutzung solarer Energie
sind keine technischen Anlagen im Sinne des Satzes 4.
Das auf der Westseite des Baugebiets „Wohnen und Einzelhandel (A)" festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beinträchtigen können, sind unzulässig.