Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen mit Ausnahme der wohnungsbezogenen Terrassen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Gehölzen und Stauden zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Auf der mit ,,(C)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind alternativ hierzu innerhalb der mit minus eins festgesetzten Baugrenzen eingeschossige Überdachungen mit einem begrünten Dach zulässig.
Im Sondergebiet „Möbelmarkt" ist ein Fachmarkt für Möbel und Einrichtungsgegenstände aller Art mit branchentypischen Ergänzungsprogrammen im Wohn- und Haushaltsbereich sowie der Raumausstattung einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungseinrichtungen zulässig.
Carports sowie Stellplätze ohne Schutzdach sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Höhe des Schutzdaches darf maximal 2,5 m betragen.
PKW-Stellplätze sind im Plangebiet nur in Tiefgaragen
zulässig. Im urbanen Gebiet sind ausnahmsweise einzelne
oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs zulässig,
sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht
beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sowie andere unterirdische
Räume sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von 12 m² anzulegen und zu begrünen.
In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele nach § 172 des Baugesetzbuchs nicht beeinträchtigt werden.
Für die Erschließung des Flurstücks 148 der Gemarkung Farmsen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.
Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Baugrundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.