Im Falle einer Neubebauung oder wesentlichen Änderung
sind in den im mit „WA 2“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiet gelegenen, denkmalgeschützten Gebäuden
die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zum
Winterhuder Weg oder zur Schenkendorfstraße orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
Außer der im Bebauungsplan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 526, 1227 und 1226 der Gemarkung Langenhorn an die Fibigerstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen:
Werbeanlagen sind auch oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m zulässig, soweit die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird. Oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen, die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind Werbeanlagen unzulässig. Auf der mit „(g)" bezeichneten Fläche sind Werbeanlagen jeglicher Art unzulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Wiese mit Kräutern anzulegen und nur einmal jährlich, nicht vor August, zu mähen. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das
festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Verund
Entsorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen
herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und
Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.