In den Mischgebieten ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten)
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete
nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle
der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg,
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Im Falle einer Neubebauung oder wesentlichen Änderung
sind in den im mit „WA 2“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiet gelegenen, denkmalgeschützten Gebäuden
die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zum
Winterhuder Weg oder zur Schenkendorfstraße orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
Außer der im Bebauungsplan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 526, 1227 und 1226 der Gemarkung Langenhorn an die Fibigerstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen:
Werbeanlagen sind auch oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m zulässig, soweit die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird. Oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen, die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind Werbeanlagen unzulässig. Auf der mit „(g)" bezeichneten Fläche sind Werbeanlagen jeglicher Art unzulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Wiese mit Kräutern anzulegen und nur einmal jährlich, nicht vor August, zu mähen. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.