Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen.
Im besonderen Wohngebiet muß die horizontale Gliederung der Fassaden in Sockelzone, Obergeschoß- und Dachgeschoßzone durch Gestaltungselemente wie Gesimse, Materialwechsel und wechselnde Fenstergrößen erkennbar sein. In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten.
Im Plangebiet sind je Hauseingang zwei Nisthilfen für Mauersegler zu installieren und dauerhaft zu unterhalten. Im Plangebiet ist je Gebäude eine Nisthilfe für Haussperlinge und an allen nach Süden und Osten gerichteten Fassaden je eine winterquartierstaugliche Nisthilfe für Fledermäuse zu installieren und dauerhaft zu unterhalten.
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sind für den Star und die Sumpfmeise insgesamt zehn Nistkästen für Höhlenbrüter an verbleibenden Großbäumen im Bereich der Parkanlage (FHH) südlich der Mengestraße (Flurstück 7737 der Gemarkung Wilhelmsburg) anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt, werden. Auch die nicht überbietbaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Stellplätze, Zufahrten, Ladezonen, Geh- und Fahrwege sowie sonstige Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 ist zulässig.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.