Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte südlich der Straße Am Sandtorkai umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.
Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Flächen aus
Glas durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel mehrschichtiger
Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade,
Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung
transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen
mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) erkennbar
für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als
Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der
Fassade größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende
Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 m² vorgesehen
sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m
Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden
sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen,
Gewässern oder größeren Vegetationsflächen (wie etwa
Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation,
Gewässer oder Himmel.
In den besonderen Wohngebieten dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe entweder nur im Erdgeschoss
oder nur im ersten Obergeschoss zulässig. Oberhalb des
ersten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.
Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss auf mindestens 5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Davon ausgenommen sind die mit „(C)" bezeichneten Kerngebietsflächen um das alte Hafenamt. In den mit „(F)" bezeichneten Kerngebietsflächen an der Straße Am Sandtorkai muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses auf mindestens 4,5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Das Erdgeschoss samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet. Galeriegeschosse sind in der Erdgeschosszone mit einer Geschossfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.) der Grundfläche zulässig. Die Galerieebenen müssen einen Abstand von mindestens 1m von der Innenseite der Außenfassade zu den öffentlich nutzbaren Flächen einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.
In den Gewerbegebieten sind mindestens 60 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.
In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens
60 v. H. der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.
Auf dem Flurstück 7998 sind die privaten Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.