Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Entlang Berner Straße und Fasanenweg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In den Wohngebieten ist für je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Je Reihenhauszeile sind fünf kleinkronige Obst- oder Laubbäume anzupflanzen.
Im Kerngebiet östlich der Straße Heegbarg / nördlich der Gemeinbedarfsfläche sind Einzelhandelsbetriebe sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) unzulässig. Dies gilt nicht für die mit B gekennzeichnete Fläche, auf der Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, soweit sie nur mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf handeln oder solche Gegenstände ausstellen oder lagern; auf dieser Fläche sind Wohnungen unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet des Eckbereichs Berner Stieg/ Kriegkamp/Alte Berner Straße auf den Flurstücken 698, 699 und 2290 der Gemarkung Oldenfelde sowie auf den Flurstücken 45, 46 und 1966 der Gemarkung Meiendorf sind Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt:
Auf den mit „(B3)“ bezeichneten Flächen sind Grabenrandbiotope mit Bäumen, Sträuchern, Röhrichten und Gräsern anzulegen.