In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Tankstellen
im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
nach § 7 Absatz 2 Nummern 2 und 5 BauNVO
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Auf der mit (d) gekennzeichneten Fläche ist die Garage als geschlossenes Bauwerk auszuführen. Auf der gärtnerisch zu gestaltenden Dachfläche dieser eingeschossigen Garage sind Stellplätze nicht zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Schäferkampsallee und des Kleinen Schäferkamps sowie im Kerngebiet Altonaer Straße / Amandastraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 3a des Baugesetzbuchs nur diejenigen Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Dies sind Wohngebäude. In den Erdgeschossen und in den ersten Obergeschossen der Wohngebäude an der Lindenstraße und der Ferdinand-Beit-Straße sind Läden und nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.