In den Kerngebieten sind in den Erdgeschossen zum Rödingsmarkt, zur Ost-West-Straße und zur Deichstraße nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten und sonstige Läden zulässig. Auf dem Flurstück 1239 der Gemarkung Hamburg-Altstadt-Süd können Ausnahmen für den Bereich des Haupteinganges zum Verwaltungsgebäude an der Ost-West-Straße und dessen Hauptzufahrt an der Steintwiete zugelassen werden.
Im Gewerbegebiet an der Pinneberger Chaussee sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig.
In den Baugebieten, mit Ausnahme des mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiets zwischen Planstraße 1 und Planstraße 3, ist für je 250 m Grundstücksfläche, wenigstens jedoch für jedes Grundstück, mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Dabei ist zu Gebäuden und zu anderen Bäumen mindestens ein Abstand von 6 Metern einzuhalten.
In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) unzulässig.
Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzenarten zu begrünen. Vegetationsflächen, die direkt an Straßenverkehrsflächen, private Stellplatzanlagen oder deren Zufahrten grenzen, sind durch Baumschutzbügel und dergleichen zu schützen.