Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für Dächer von Wohngebäuden sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40 bis 45 Grad zulässig. Dächer von Wohngebäuden sind mit roten Dachpfannen einzudecken.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m
viergeschossigen Geschäftshäusern 15,0 m,
fünfgeschossigen Geschäftshäusern 16,0 m.
siebengeschossigen Geschäftshäusern 22,0 m.
achtgeschossigen Geschäftshäusern 25,0 m,
zehngeschossigen Geschäftshäusern 32,0 m.
In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Die festgesetzten mit A gekennzeichneten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, Fußgängerbrücken einschließlich der erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.