Den Kerngebieten „MK 1“ und „MK 11“ werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in einer Flächengröße von 2.900 m² als Teil einer Auenentwicklungsmaßnahme auf den Flurstücken 592 und 3724 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.
In der mit „(B)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf kann die festgesetzte GRZ von 0,4 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
Im Industriegebiet entlang der BAB Al sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den
Lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den Lärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außenbauteilen entsprechend der
DIN 4109 (November 1989, Beuth Verlag GmbH, 10787
Berlin, Auslegestelle: Technische Universität HamburgHarburg
Universitätsbibliothek sowie Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek
TWI) zu gewährleisten.
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen 15 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 35 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und rückwärtiger Bebauung; auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen 20 m zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 40 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und rückwärtiger Bebauung. Für Anlagen, die kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 3608 (teilweise), 3623, 3625, 3626, 6648, 7380, 8548, 8550, 8553, 9341, 9400, 9424 (teilweise), 9736 (teilweise), 11223 (teilweise), 11362 (teilweise), 11363 (teilweise), 11388 und 11389 der Gemarkung Wilhelmsburg
- den Kerngebieten zu 15 v. H.,
- den allgemeinen Wohngebieten zu 13 v. H.,
- den Straßenverkehrsflächen und Fußgängerbereichen zu 25 v. H.,
- dem Sondergebiet zu 10 v. H.,
- der Parkanlage zu 33 v. H.,
- der privaten Grünfläche Schwimmbad zu 2 v. H. und
- dem Baufeld „Kletterhalle" zu 2 v. H. zugeordnet.
In dem mit “GE 1“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe,
soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Wohnwagen, Booten, Möbeln, Bodenbelägen oder sonstigen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern,
unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche
des Betriebes beträgt.
Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des
Drempels,
das heißt der Abstand zwischen der Oberkante
des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut,
0,5 m nicht überschreiten.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.