In den allgemeinen Wohngebieten sind jeweils mindestens
folgende Grundstücksanteile in vom Hundert (v. H.) der
jeweiligen Grundstücksfläche mit Stauden, Sträuchern
und Bäumen dauerhaft zu begrünen: im „WA 2“ mindestens
15 v. H., im „WA 3“ mindestens 20 v. H., im „WA 4“
mindestens 10 v. H., im „WA 5“ und „WA 6“ zusammen
mindestens 20 v. H. und im „WA 7“ mindestens 20 v. H.
Begrünte unterbaute Flächen sowie Pflanzflächen in
geschlossenen Pflanztrögen oder in sonstigen baulichen
Einfassungen ohne Anschluss an den Boden können hierbei
mitgerechnet werden.
Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise Schichtwasserstandes führen, sind unzulässig.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
In den Wohngebieten an der Süntelstraße, an der Pinneberger Straße und auf den Flurstücken 1475, 6087, 6089 und 6090 der Gemarkung Schnelsen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.