Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Mischgebiets sind eingeschossige Gebäudeteile als Flachdach auszubilden und mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Die mit „(D)“ bezeichneten Fassaden sind für Garagengeschosse
geschlossen auszuführen. Verschließbare Öffnungen
wie Fenster, Türen und Tore sind zulässig.
In den Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Loggien beziehungsweise
Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen unterschritten werden.
Zur Beleuchtung der Außenflächen im Industriegebiet
wird zum Schutz von Mensch, Vögeln, Fledermäusen
und Insekten festgesetzt,
dass nur monochromatisch abstrahlende Leuchten
oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen
im Ultravioletten (zum Beispiel
Natriumdampf-Hochdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen
mit entsprechenden UV-Filtern oder
LED ohne UV-Strahlungsanteile) eingesetzt werden;
- dass die Lichtquellen nach oben und zu den Flächen
für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
beziehungsweise zu den im Süden befindlichen
Kleingärten abgeschirmt sind;
- dass die Leuchtkörper geschlossen sind;
dass die Beleuchtung zeitlich und in der Anzahl der
Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der Flächen
notwendige Mindestmaß beschränkt wird;
- dass die Anlagen zur Innen- und Außenbeleuchtung
blendfrei für Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahn
Al zu gestalten sind;
- dass Leuchtwerbungen mit sich bewegendem oder
veränderlichem Licht unzulässig sind.