Auf den mit „(4)" bezeichneten Flächen der Allgemeinen Wohngebiete sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten dürfen die festgesetzten
Grundflächenzahlen durch in § 19 Absatz 4 Satz 3 der
Baunutzungsverordnung bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
Auf den mit „U “ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist der Uferstreifen naturnah zu entwickeln. Zulässig
sind einheimische, standortgerechte, gewässertypische
Stauden, Sträucher und Gehölze.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebietes beiderseits der Straße Püttkuhl sind nur Gartenbaubetriebe zulässig; außerdem dürfen auf den Flächen östlich der Straße Püttkuhl/nördlich der Parkanlage bis zu 500 m2 Geschoßfläche für Wohnungen verwendet werden.
Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein lichter Gehölzbestand mit
Trockenrasen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
Im Gewerbegebiet sind zwischen den Straßenbegrenzungslinien
und den Baugrenzen Nebenanlagen im Sinne
des § 14 Absatz 1 BauNVO mit Ausnahme von Zufahrten
sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm
Höhe über dem Gehweg nicht zulässig.
In der Paulstraße darf die Straßenbegrenzungslinie unterhalb der als Mindestmaß festgesetzten lichten Höhe bei Wahrung einer mindestens 7 m breiten Passage unterschritten werden.
Für die Erschließung des Flurstücks 461 der Gemarkung Lokstedt südlich der Straße Feldhoopstücken sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.
Zwischen der Fläche für den Zubringer zur Autobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sowie zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der östlichen Baugrenze auf den Flurstücken 36 und 37 der Gemarkung Langenhorn sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Schnellverkehrsstraße einwirken sind unzulässig