In dem Allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ sind in die Außenfassaden der Wohngebäude jeweils zwei Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung sowie zwei Niststeine für Halbhöhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten. In dem zu erhaltenden Baumbestand innerhalb der privaten Grünfläche sind mindestens vier Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung sowie vier Nischenbrüterhöhle in unmittelbarer Nähe der Fledermausspaltkästen an fachlich geeigneter Stelle anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
In dem Kern- und Gewerbegebiet östlich des Verkehrshafens am Treidelweg sind im Bereich der westlichen und nördlichen Baugrenzen in einem Abstand von maximal 15 m zueinander großkronige Bäume anzupflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Geh- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Geh- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden, ferner die Befugnis der Deutschen Bahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur Bahnanlage anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten sind zulässig.
In den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (3) bis (12), (14) bis (19) sowie (21) kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung um 100 v. H. überschritten werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.