Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, fiir den Anschluß der Dauerkleingärten auf dem Flurstück 6612 der Gemarkung Wilhelmsburg an die Schönenfelder Straße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Die Dächer von Gebäuden mit bis zu 15 Grad geneigten
Dachflächen sowie die Flachdächer überdachter Stellplätze
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen
Anlagen dienen.
Auf Grundstücksflächen, die überwiegend dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
In den allgemeinen Wohngebieten kann die festgesetzte Grundflächenzahl für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung "WA1" bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5, in dem Teilgebiet mit der BezeichnBezeichnung "WA3" bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 und in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung "WA4" bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. In den Mischgebieten kann die festgesetzte Grundflächenzahl f? balice Alagn uteralbderGelndeberläe, rchie s Bgrust? legli untrbat wrd,bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Die nördlich, westlich und südlich des Bürgerhauses festgesetzten zwei- und dreigeschossigen Baukörper sind als Ensemble gleichartig zu gestalten; insbesondere sind die Baukörper durch wiederholte, bis in die Dachzone hineinreichende Einschnitte, Höhenversätze oder Vorsprünge deutlich zu gliedern. Die Länge eines Fassaden- und Dachabschnittes soll 25,0 m nicht überschreiten. Außerdem sind die Gebäude überwiegend traufständig anzuordnen und mit geneigten Dächern von 40 Grad bis 45 Grad zu versehen; es dürfen nur rote Dachpfannen verwendet werden.
Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter
Bäume unzulässig.