Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.
Im besonderen Wohngebiet entlang der Straße Kleine
Freiheit auf den Flurstücken 859 bis 861 der Gemarkung
St. Pauli Süd, im Kerngebiet entlang der Simon-von-
Utrecht-Straße sowie im allgemeinen Wohngebiet entlang
der Straße Große Freiheit bis zu einer Tiefe von 30 m,
gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie
der Simon-von-Utrecht-Straße, sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
Garagen unter Erdgleiche sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Das unterste oder die beiden untersten Vollgeschosse sowie das oberste oder die beiden obersten Geschosse müssen gegenüber den dazwischenliegenden Geschossen gestalterisch abgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Teile der Wände, die Treppenräume und Aufzugsschächte nach außen abschließen.
an der Ostfassade in Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses
ein Logo als montierter Schriftzug mit einer
Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe RAL
7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
Das festgesetzte Leitungsrecht im Kerngebiet auf dem Flurstück 1042 umfaßt die Befugnis der Hamburger Städtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Deutschen Telekom AG, der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.