In den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern 1, 2, 4 und 5 sind in die Außenfassaden der Wohngebäude jeweils ein Fledermausspaltkasten und mit der Ordnungsnummer 3 zwei Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung baulich zu integrieren. In den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern 1 bis 5 sind jeweils sechs Niststeine für Halbhöhlenbrüter und sieben Niststeine für Höhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu installieren. Alle Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
In den Wohngebieten entlang des Wellingsbüttler Weges sind die Wohn- und Schlafräume und in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Plangebiet sind zeitlich vorgezogen vor Beginn der
Fäll- und Rodungsarbeiten an geeigneten, bevorzugt im
westlichen Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche
„Grünzug“ sowie entlang der Tarpenbek verbleibenden
Großbäumen für die Zwergfledermaus zwei Gruppen je
drei Sommerquartierskästen sowie für den Star drei künstliche
Nisthöhlen anzubringen, dauerhaft zu erhalten und
zu unterhalten.
Pkw-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Tankstellen
im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
nach § 7 Absatz 2 Nummern 2 und 5 BauNVO
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Auf der mit (d) gekennzeichneten Fläche ist die Garage als geschlossenes Bauwerk auszuführen. Auf der gärtnerisch zu gestaltenden Dachfläche dieser eingeschossigen Garage sind Stellplätze nicht zulässig.