Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstell-,
Technik- und Versorgungsräume sind ausschließlich
innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten
Flächen für Tiefgaragen zulässig. Geringfügige
Überschreitungen durch untergeordnete Bauteile wie
Licht- und Belüftungsschächte sowie erforderliche Fluchttreppen
sind zulässig.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten
Verkehrsflächen als Gehweg hergestellt und dem
allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt
werden. Der Gehweg ist einheitlich zu gestalten. Einfriedungen
innerhalb der mit Gehrechten zu belastenden
Fläche sind unzulässig.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Garten-Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Außenwände von Gebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden sind außerdem weiße oder braune Holzverblendungen sowie weißer Putz zulässig. Diese Festsetzungen gelten nicht für Gebäude, die überwiegend der landwirtschaftlichen Produktion (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen) dienen.
In den Wohngebieten sind 60 vom Hundert der Fassadenflächen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Flächen für Tür- und Fensteröffnungen werden dabei nicht angerechnet.
Auf den mit „F“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum 31. Dezember 2045 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
Die bauliche Gestaltung der Arkaden auf öffentlichem Grund, insbesondere auch die lichte Höhe, werden entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.
Auf den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis 0,8 überschritten werden.