Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist die als Höchstmaß
zulässige Gebäudehöhe nur dann zulässig, wenn sie
von der mit „(F)“ bezeichneten Baugrenze oberhalb der
dort festgesetzten Traufhöhe in einem Winkel von maximal
70 Grad zurückgesetzt ist.
Im Kerngebiet mit achtgeschossiger Bebauung können zwei weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste Zäune mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holzbelattung auszuführen. Die Höhe darf 1,5 m nicht überschreiten. Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig. Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 2 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten. Zäune oder Zaunteile dürfen nicht an Gehölzen befestigt werden.
Im allgemeinen Wohngebiet ist das Überschreiten der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 für in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichnete Anlagen bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.
In den Kerngebieten, im Gewerbegebiet und auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Beiderseits der mit „(R)" bezeichneten Flächen beziehungsweise vorhandenen Gräben sind in einer Breite von 3 m ab Grabenrand Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die Errichtung von Tiefgaragen ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.