Im Wohngebiet ist oberhalb des als Höchstmaß festgesetzten,
obersten Vollgeschosses nur ein weiteres Geschoss als
Nicht-Vollgeschoss (Staffel- oder Dachgeschoss) zulässig.
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 im mit „WA 1“
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf für Anlagen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung
bis 0,8 überschritten werden.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Entlang der mit einer Schutzwand versehenden Fassade des Garagengebäudes ist ein Sichtschutz bis zu einer Höhe von 2 m über Oberkante des Fußbodens der Dachstellplätze zu gewährleisten. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf hierzu bis zu 90 cm überschritten werden. Der Sichtschutz kann technisch mit der Lärmschutzwand verbunden oder konstruktiv auf die Lärmschutzwand aufgesetzt werden.
Innerhalb der Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist, sind in einer Breite von 3 m, gemessen von der Böschungsoberkante, Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sowie Bepflanzungen unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind Speditionen, Lagerhäuser und Lagerplätze, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Einzelhandelsbetriebe gemäß § 1 Absatz 9 in Verbindung mit § 1 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe.
Im Mischgebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel
an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen
im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen
in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503),
Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der
DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt
Wandsbek, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung,
Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
In den Gewerbegebieten sind nur Nutzungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig.