Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen gemäß § 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen darf die für bauliche Anlagen festgesetzte Grundfläche von 4.000 m2 durch Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO sowie Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten ein Maß von insgesamt 5.000 m2 nicht überschreiten.
Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen,
dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenfläche unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze •vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. [§2 Nr.5 wurde durch Iserbrook 14 teilweise aufgehoben]