Im Sondergebiet „Kultur“ sind Einrichtungen für kulturelle,
kirchliche, soziale, sportliche und gesundheitliche
Zwecke sowie in untergeordnetem Umfang Schank- und
Speisewirtschaften zulässig.
Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke
sind Stellplätze und Garagen zulässig, sofern Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(B)“ bezeichneten
Bereich Einzel- sowie Großhandelsnutzungen mit nicht
zentrenrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche
zulässig. Nicht zentrenrelevante Sortimente
sind:
a) Bodenbeläge einschließlich Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
b) Matratzen, Lattenroste,
c) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren,
d) Möbel aller Art,
e) Sonnenschutz- und Insektenschutzartikel,
f) Farben und Lacke, Tapeten,
g) Raumausstattung und Einrichtungszubehör,
h) Lampen und Leuchten.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10
v. H. der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt
werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche
darf hierdurch nicht überschritten werden. Der Handel mit den genannten Warensortimenten ist nur zulässig,
sofern in diesem Bereich eine handwerkliche Nutzung ausgeübt
wird, die auf die Verarbeitung (zum Beispiel Montage,
Verlegung oder andere entsprechende Verarbeitungen)
dieser oder eines Teils dieser Sortimente ausgerichtet
ist und mit diesen in einem betrieblichen Zusammenhang
steht.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die zur Straße gerichteten Außenwände in rotem Ziegelmauerwerk sowie die in den Blockinnenbereich gerichteten Außenwände in weißem Putz auszuführen.
In dem mit „(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen
und Kellergeschosse bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.
Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen
Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November
2017 (HmbGVBl. S. 361), festgesetzt oder für Teilbereiche
nach § 125 Absatz 2 BauGB hergestellt.