Dächer sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer zulässigen Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen. Flachdächer und flach geneigte Dächer sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen der mit „(A)", „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen werden Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ausgeschlossen.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht innerhalb der Parkanlage umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.
Im Sondergebiet „Kultur“ sind Einrichtungen für kulturelle,
kirchliche, soziale, sportliche und gesundheitliche
Zwecke sowie in untergeordnetem Umfang Schank- und
Speisewirtschaften zulässig.
Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke
sind Stellplätze und Garagen zulässig, sofern Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(B)“ bezeichneten
Bereich Einzel- sowie Großhandelsnutzungen mit nicht
zentrenrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche
zulässig. Nicht zentrenrelevante Sortimente
sind:
a) Bodenbeläge einschließlich Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
b) Matratzen, Lattenroste,
c) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren,
d) Möbel aller Art,
e) Sonnenschutz- und Insektenschutzartikel,
f) Farben und Lacke, Tapeten,
g) Raumausstattung und Einrichtungszubehör,
h) Lampen und Leuchten.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10
v. H. der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt
werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche
darf hierdurch nicht überschritten werden. Der Handel mit den genannten Warensortimenten ist nur zulässig,
sofern in diesem Bereich eine handwerkliche Nutzung ausgeübt
wird, die auf die Verarbeitung (zum Beispiel Montage,
Verlegung oder andere entsprechende Verarbeitungen)
dieser oder eines Teils dieser Sortimente ausgerichtet
ist und mit diesen in einem betrieblichen Zusammenhang
steht.