Eine Überschreitung der Baugrenzen kann durch Balkone und Loggien bis zu 2 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden, wenn ein Abstand von mindestens 15 m zur gegenüberliegenden Bebauung verbleibt.
Für das Kerngebiet gilt:
Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.
In dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
abweichend von Nummer 11 die Dachflächen mit einem
mindestens 30 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. Auf Teilflächen
ist die Anlage von Zuwegungen und Dachterrassen zulässig.
Neubauten mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch thermische Solaranlagen zu versorgen, die mindestens 30 vom Hundert (v. H.) des zu erwartenden Jahres-Warmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden.
Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Die festgesetzten Gebäude-, Trauf- und Firsthöhen als
Höchstmaß können durch untergeordnete Dachaufbauten
wie zum Beispiel technische Anlagen oder Aufzugüberfahrten
ausnahmsweise um bis zu 1,6 m überschritten
werden.
Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche sind bauliche Anlagen des Hochbaus nur innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils zulässig. Die Gebäudehöhe darf für Clubhäuser und andere bauliche Anlagen des Hochbaus wie Wasch-, Umkleide- und Geräteräume nicht mehr als 5,0 m, für Hallen nicht mehr als 10,0 m über Geländeoberfläche betragen.