Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und
Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der
Bäume unzulässig.
Entlang der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ist für die Energieversorgung des Gebietes ein Energiezaun aus zweiteiligen Kollektorelementen mit einer Höhe von maximal 1,4 m über Geländeoberfläche zulässig. Die Energiekollektoren sind beidseitig durch Hecken aus Laubgehölzen einzugrünen. Das erforderliche Betriebsgebäude mit einer maximalen Grundfläche von 35 m² kann außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden und ist dauerhaft zu begrünen.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
der Bäume nach Satz 1 ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Über den festgesetzten Gebäudehöhen hinaus sind weitere Geschosse unzulässig. Technische Aufbauten sind unzulässig; sie sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt sind.
In den Wohngebieten sind Grundstückseinfriedigungen nur als Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht nördlich der Bergedorfer Straße/südlich des Baugebiets mit der Ordnungsnummer 1 umfaßt die Befugnis, eine Zufahrt zu den außerhalb des Planbereichs liegenden Flurstücken 337 und 319 der Gemarkung Boberg anzulegen und zu unterhalten.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 90 vom 4. März
1997 (HmbGVBl. S. 30), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 509, 510), mit „(M)“ und den in
der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 103
vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert
am 3. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 203), mit „Z“ bezeichneten
Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf
die mit „(M)“ bezeichneten „Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft“ zugeordnet.
Auf dem aus den Flurstücken 5980 und 5979 bestehenden Baugrundstück, auf dem aus den Flurstücken 972, 4567 und 5699 bestehenden Baugrundstück sowie auf den Flurstücken 2743 und 5888 können die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 überschritten werden.
Auf den mit „H" bezeichneten Flächen ist in der Mitte ein großkroniger Baum zu pflanzen; geringfügige Abweichungen von der mittigen Anordnung können zugelassen werden. Der Kronenbereich des zu pflanzenden Baumes darf auf einer Fläche von mindestens 20 m² nicht unterbaut werden.