Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Das unterste oder die beiden untersten Vollgeschosse sowie das oberste oder die beiden obersten Geschosse müssen gegenüber den dazwischenliegenden Geschossen gestalterisch abgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Teile der Wände, die Treppenräume und Aufzugsschächte nach außen abschließen.
an der Ostfassade in Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses
ein Logo als montierter Schriftzug mit einer
Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe RAL
7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
Das festgesetzte Leitungsrecht im Kerngebiet auf dem Flurstück 1042 umfaßt die Befugnis der Hamburger Städtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Deutschen Telekom AG, der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Das festgesetzte Gehrecht auf Flurstück 6109 der Gemarkung
Barmbek umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten
Verkehrsflächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur
Verfügung gestellt werden.
An den zur Norderelbe gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen
oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses
der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in
Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung
der Buchstaben darf nur warmweißes Licht verwendet
werden.
In den Mischgebieten sind Tankstellen und Vergnügungsstätten
nach § 6 Absatz 2 Nummern 7 und 8 BauNVO unzulässig;
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.