Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit 2 bezeichneten Flächen sind ökologisch wirksame Waldmantel- bzw. Waldsaum-Strukturen aus Gehölzen mit vorgelagerten kleineren Streuobstflächen anzulegen. Der Bereich der Quelle auf dem Flurstück 4106 ist zu renaturieren und im Umkreis von 5 m um die Quelle der natürlichen, ungestörten Entwicklung zu überlassen.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können auf den Gebäuden mit einer Höhe bis einschließlich 44 m über Normalnull für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) und Brüstungen auf einer Fläche von höchstens 30 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen um bis zu 3 m überschritten werden.
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nach den Ziffern 7 und 11 werden zu 82 vom Hundert den Wohnbauflächen und zu 18 vom Hundert der Straßenverkehrsfläche zugeordnet.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Kerngebiet oberhalb der Traufe unzulässig.
In den reinen Wohngebieten sind an öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen mit öffentlichen Gehrechten angrenzende Einfriedigungen nur in Form von Hecken oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Standplätze für Abfallbehälter sind außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen.
Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5 m zu Straßenverkehrsflächen einhalten.
In der privaten Grünfläche ist innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche ein Teichbiotop zu entwickeln. Die Uferränder sind naturnah zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können in den Baugebieten
für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum
Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen,
Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2 m
überschritten werden. Diese technischen Anlagen müssen
mindestens 2 m von der Traufkante abgerückt werden und
dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Dachfläche
bedecken.
Im Wohngebiet offener Bauweise wird für Grundstücke mit einer Straßenfrontbreite von weniger als 15,0 m ein Grenzabstand von mindestens 2,5 m zugelassen.