Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossflächen sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1264 und 1265 der Gemarkung Jenfeld an eine neue Stichstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Auf den Flurstücken 1318 und 1387 sowie auf dem innerhalb des reinen Wohngebiets liegenden Flurstücksteil 1319 sind die Fassaden der Gebäude architektonisch zu gliedern, insbesondere durch Anordnung von Vor- und Rücksprüngen, Balkonen, Loggien und Erkern.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen und Baulinien vor den ein- bzw. dreigeschossigen Geschäftshäusern (G1g, G3g) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgarten). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Für die zu erhaltenden Bäume und Gehölzpflanzungen sind bei Beschädigung oder Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und der Umfang der Gehölzbestände erhalten bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbietbaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.