Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem werden Tankstellen sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) ausgeschlossen.
Auf der mit „(5)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m und durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Auskragungen über
öffentlichen Straßenverkehrsflächen müssen eine lichte
Höhe von mindestens 4 m einhalten.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Flächen die Flurstücke 5691 und 5311 der Gemarkung Barmbek - Gewässerbett der Seebek - zugeordnet, davon 40 v.H. den neuen Straßenverkehrsflächen.
Im reinen Wohngebiet entlang der Straßen Kuhmühle und Eilenau sowie entlang der Hochbahnstrecke (U3) an der Uhlandstraße sind bei Wohngebäuden durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für das Baugrundstück, auf dem sie ausgewiesen ist. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes
oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für
Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden
von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem
weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz
in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem
weiße Putzflächen zulässig.