Im Kerngebiet entlang der Rothenbaumchaussee sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die auf den Grünflächen „Wasserwirtschaft" und in Baufeld „(1)" festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts- Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Für die Kerngebiete gilt:
Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO 2017 werden ausgeschlossen.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.
Im Gewerbegebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-Niederdrucklampen oder Natrium-Hochdrucklampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind zu den Wohngebieten und zu den Außenbereichsflächen hin abzuschirmen oder so zu erstellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.
Im Kerngebiet kann auf der mit — A — gekennzeichneten Fläche ein zusätzliches Vollgeschoß sowie darüber hinaus ein weiteres Geschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Geschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Die übrigen Dachflächen in den Mischgebieten sind mit
Ausnahme der gemäß Nummer 9 zulässigen Anlagen und
technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern
zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens
20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau
intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden.
Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
In den mit „GE 2“ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht
mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden und
sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente
dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der
Geschossfläche angeboten werden. Ausnahmsweise können
Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden
Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbe betrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150 m² betragen.
Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot
für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so
vorzunehmen, dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus
mindestens zwei Bäumen je 50 m² und mindestens einem
Strauch je 1 m² entsteht. Das Anpflanzungsgebot an der
Elbgaustraße darf für die Errichtung einer Grundstückszufahrt
in einer Breite von 3 m unterbrochen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.