In den Misch- und Kerngebieten sind Dächer von Gebäuden, bei denen die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses nicht höher als 7 m über dem Gehweg liegt, mit Ausnahme technischer Aufbauten, Verglasungen und begehbaren Terrassen flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Gewässer und Gräben sind naturnah mit abgeflachten Uferböschungen anzulegen und mit Ufervegetation zu bepflanzen, soweit hydraulische und unterhaltungstechnische Belange dem nicht entgegenstehen.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist.Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Für An- und Ersatzpflanzungen sind einheimische standortgerechte Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht
zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen
Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.
Das im Kerngebiet „MK 1“ anfallende Niederschlagswasser ist in den Oberhafenkanal und das im Kerngebiet „MK 2“, der Grünfläche und den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft anfallende Niederschlagswasser ist in die Norderelbe einzuleiten.
Im Kerngebiet sind Dächer von Gebäuden bis zu einer Höhe von 9 m flächendeckend zu begrünen. Die Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich
einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind
weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und
technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume,
sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten
Gebäudehöhe, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden
und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude
und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens
2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.