Die gewerblichen Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - sind durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In den Baugebieten sind, mit Ausnahme im Kerngebiet, mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen mit standortgerechten Bäumen und einheimischen Sträuchern zu bepflanzen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche zwischen Pinneberger Chaussee und Holsteiner Chaussee sind Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
In den reinen Wohngebieten sind entlang der Straßenverkehrsflächen
Hecken in einer Breite von mindestens 0,5 m
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Notwendige
Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Andere Baustoffe als Ziegel oder Sintersteine können für einzelne Architekturteile der Außenwände, wie Stürze. Gesimse und Wände,
für die nach den Nummern 1 und 2 abgesetzten Geschosse sowie Treppenräume und Aufzugsschächte und
für die baulichen Nebenanlagen auf den Grundstücken
zugelassen werden, wenn die Verwendung von Ziegeln oder Sintersteinen (Nummer 3) vorherrschend bleibt.
Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.
Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.