Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Außerhalb der in Nummer 1.1 genannten Bereiche sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu verblenden oder als Putzbauten in hellen Farbtönen auszuführen. Für einzelne Architekturteile können andere Baustoffe - wie Holz, Stahl und Glas - zugelassen werden, wenn Putz- oder Verblendmauerwerk vorherrschend bleibt.
Im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Fahr- und Gehwege sowie Platzflächen mit Ausnahme
von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.
Entlang der mit „(A)“ bezeichneten Fassaden im allgemeinen Wohngebiet sind die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite (Westseite) zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
In der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) darf kein Bauteil höher als 6,0 m, in der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) höher als 9,0 m sein.