Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse, wie Staffel- oder Dachgeschosse, unzulässig. Staffel- oder Dachgeschosse sind als Technikgeschosse zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist. Technische Aufbauten außerhalb der Technikgeschosse, mit Ausnahme von Solaranlagen, sind unzulässig.
Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaf-ten Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers bzw. von Stauwasser füh-ren, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
Innerhalb der privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) sind bauliche Anlagen (zum Beispiel Terrassen, Wege, Plätze, Zäune, Wände, Lauben) unzulässig.
Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten wird für Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, auf 2 m über NN festgesetzt. Für Flächen, die höher als 2 m über NN liegen, darf die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten gegenüber dem jeweiligen Straßenniveau 40 cm nicht überschreiten. Sofern in der Planzeichnung nichts anderes festgesetzt ist, darf die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.
Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 386, 461 und 560 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.