Für festgesetzte Knicks (Wallhecken) sind Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.
In Wohngebäuden beiderseits der Steinbeker Hauptstraße und der Kapellenstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; dies gilt auch für die über dem Erdgeschoß angeordneten Geschosse sämtlicher Wohngebäude zwischen der Bergedorfer Straße und der Steinbeker Hauptstraße. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die mit „FG" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Feuchtgehölz mit Lichtungen und offenen Randbereichen zu erhalten und zu entwickeln. Eine standortgerechte Gehölzentwicklung ist zu fördern, Teilflächen sind durch Mahd und Entkusseln zu offenen Biotopen zu entwickeln. Die Böschung der Tarpenbek ist in diesem Bereich abzuflachen und naturnah herzurichten; an tief liegenden Stellen sind zwei Überflutungsmulden herzustellen.
Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen
mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung
von Zuwegungen durch Hecken mit einer Mindesthöhe
von 1,5 m einzufassen.
Im reinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für je 150 m der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum das durchwurzelbare Substrat mindestens 12 m³ betragen und die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf mindestens 8 m² mindestens 100 cm betragen. Je Baum ist eine 8 m² große offene Vegetationsfläche anzulegen. Ausnahmsweise kann die Aufbauhöhe bis auf 80 cm reduziert werden, sofern zwingende verkehrliche oder statische Gründe vorliegen und ein durchwurzelbares Substrat von 12 m³ je Baum nachgewiesen ist. Ausnahmsweise kann die Größe der anzulegenden 8 m² großen offenen Vegetationsfläche auf 4 m² gemindert werden, wenn durch technische Vorkehrungen zum Wasser- und Bodenlufthaushalt das nachhaltige Baumwachstum sichergestellt ist. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Die Stützen und Wände von Carports, Standplätzen für Abfallbehälter und Pergolen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je Stütze bzw. 2,5 m Wandlänge ist eine Pflanze zu verwenden.
In § 2 wird folgende Nummer 19 angefügt:
„19. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Barmbek-Nord 30, für das
die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist,
gilt: