Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Flurstücke 634 bis 640 und 698 bis 703 der Gemarkung Hohenfelde. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine Überschreitung der jeweils baufeldbezogen festgesetzten GR für in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichnete Anlagen ist bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für befestigte Flächen können zugelassen werden. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats mindestens 80 cm betragen.
Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Die zum Schmuggelstieg orientierte Baugrenze kann durch Schutzdächer bis zu 2 m überschritten werden. Die Schutzdächer sind als Pultdächer mit der Neigung von 15 Grad und der Traufe parallel zur Gebäudefront anzuordnen. Es ist nur die Verwendung von farblosem Drahtspiegelglas mit einer Stahlkonstruktion zulässig. Die Schutzdächer sind für die gesamte Ladenzeile einheitlich auszuführen.
Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der zwei- und dreigeschossigen Geschäftshausbebauung ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht östlich des Verkehrshafens am Treidelweg umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf den mit „(E)" bezeichneten Flächen des Kerngebietes sind die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Entlang der Alsterdorfer Straße und der Hindenburgstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.