In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Kleine
Freiheit, im besonderen Wohngebiet entlang der Paul-
Roosen-Straße und im allgemeinen Wohngebiet entlang
der Straße Große Freiheit (von Norden bis einschließlich
Hausnummer 65) gilt für neu vorgesehene Blockrandbebauung,
dass durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen
sind. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.
Auf den Flurstücken 758 und 759 sind innerhalb der mit a bezeichneten Fläche fünfzehn, auf den Flurstücken 4022 und 788 zwanzig großkronige Laubbäume zu pflanzen.
6. Das auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und auf den Flä-chen der allgemeinen Wohngebiete anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer (Baakenhafen) einzuleiten, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird.
Für Baumpflanzungen sind einheimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.
Dächer von Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung,
Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung „GFL 2“ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung der Flurstücke 696, 697 und 698 der Gemarkung
Blankenese den vorhandenen Parkweg Baurs Park
als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen
Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen
werden.