Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert beziehungsweise in Speichereinrichtungen oder Brauchwasseranlagen gesammelt wird, außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen über Gräben und Mulden abzuleiten. Die Versickerung erfolgt über belebte Bodenzonen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Die mit „A" bezeichneten Flächen sind als Feuchtbiotop mit Hochstaudenflur zu entwickeln. Die Flächen sind einmal jährlich mit Ausnahme der unter Nummer 8 bezeichneten Uferbereiche zu mähen. Die Gehölzbestände sind ohne Schnitt zu erhalten. Alle Maßnahmen, die dieser Zielsetzung entgegenwirken, insbesondere Düngung, Beweidung und Entwässerung, sind untersagt.
In den Baugebieten sind 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen von Gebäuden mit Ausnahme von Glasdächern und Dächern von Leichtbauhallen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die Wege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen) herzustellen.
In den Kerngebieten sind in den Erdgeschossen zur Alten Holstenstraße nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.
Auf den mit „(B)" bezeichneten Bereichen sind in einem mindestens 65 m breiten Seitenabstand zur Mittelachse der vorhandenen 380-kv-Hochspannungsleitung und auf den mit „(C)" bezeichneten Bereichen in einem mindestens 35 m breiten Seitenabstand zur Mittelachse der vorhandenen 110-kv-Hochspannungsleitung, Wohnungen sowie Schulen, Kindergärten, Kranken- und Pflegeeinrichtungen, ausgeschlossen.
Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume in den Wohngebieten und die Aufenthaltsräume im Kerngebiet den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.