Auf den mit einer Schraffur gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen dürfen nur solche Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) zugelassen werden, die der Nutzung von gemeinschaftlichen Grünflächen und Kinderspielplätzen dienen.
In den Baugebieten sind mindestens 20 v.H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.
In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens
jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen
sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert
der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.
Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Die Gemeinschaftsanlagen — Gemeinschaftsstellplätze (St.Gem.) und Gemeinschaftsgaragen unter Erdgleiche (GaK.Gem.) mit gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten — sind für die Nutzung der in der Nähe vorgesehenen Gebäude bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlagen zu schaffen sind. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Im MU sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. In dem Teilbereich des MU mit der Bezeichnung „MU2“ können in den mit „(E)“ bezeichneten Bereichen Ausnahmen für Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt. In den weiteren Bereichen des „MU2“ können in den Erdgeschossen an der Straßenseite Ausnahmen für Läden, die der Versorgung des Geenen, zugelassen werden.
In den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323)), die der
Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck
auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen. Im Mischgebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.