In den allgemeinen Wohngebieten und den mit „(C)" bezeichneten Mischgebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Für Tiefgaragen kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. In dem mit „(F)" bezeichneten Bereich kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Terrassen sind möglich.
Im Gewerbegebiet sind an straßenabgewandten Fassaden
je Gebäude mindestens drei Nisthilfen für Höhlenbrüter
und für Halbhöhlen- und Nischenbrüter dauerhaft und
fachgerecht anzubringen und zu unterhalten. In oder
unmittelbar neben Glasflächen sind diese Nistmöglichkeiten
nicht zulässig. Die Nisthilfen sind so anzuordnen, dass
sie vor direkter Sonneneinstrahlung und Schlagregen
geschützt sind und ein freier Ausflug ermöglicht wird.
In den mit „(4)" bezeichneten Bereichen sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB (A) erreicht wird.
Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.
In den mit „(C)“ und „(D)“ bezeichneten reinen Wohngebieten
sind nur Flachdächer mit einer Dachneigung bis zu
5 Grad zulässig. In den übrigen reinen Wohngebieten sind
Dächer von Wohngebäuden als Satteldächer mit einer Neigung
zwischen 34 Grad und 40 Grad auszuführen. Auf den
nach Westen bis Südosten ausgerichteten Dachflächen der
Satteldächer sind 80 vom Hundert sowie auf den gesamten
obersten Dachflächen der Flachdächer sind Solaranlagen
zu errichten. Ausnahmen für andere technische Anlagen
können zugelassen werden.
Flachdächer und flachgeneigte Dächer von Gebäuden, die nicht mit einer Gebäudehöhe festgesetzt sind, müssen, soweit sie nicht für Solarenergie genutzt werden, mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau versehen und extensiv begrünt werden.