Wohn- und Schlafräume sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen und auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche an den südlichen Giebeln nur in den unteren beiden Vollgeschossen zulässig. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen in den in Satz 1 vorgeschriebenen Bereichen nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Gehwegüberfahrten vom Neuländer Weg in das Industriegebiet
sind nicht zugelassen. Der Anschluss der
Grundstücke erfolgt über die nach § 125 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs vorgesehene innere Erschließung.
In den westlich des Niedergeorgswerder Deichs festgesetzten Gewerbegebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthalts- und sonstigen schutzwürdigen Räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung „GFL 3“ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung des Flurstücks 686 der Gemarkung Blankenese
den vorhandenen Strandweg als Zufahrt zu nutzen
sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen können zugelassen werden.
Der im Nordosten des Plangebiets anzupflanzende Baum
muss einen Stammumfang von mindestens 40 cm, der im
Westen des Plangebiets anzupflanzende Baum einen
Stammumfang
von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für den im Westen
des Plangebiets anzupflanzenden Baum muss auf einer
Fläche von mindestens 25 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 2,5 m betragen. Es sind großkronige, heimische, standortgerechte Arten zu
verwenden.
Für die zu erhaltenen Bäume an der Stapelfelder Straße sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen Baumreihe erhalten bleibt.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Campingplatzgebiets auf dem Flurstück 5905 der Gemarkung Schnelsen an die Straße Wunderbrunnen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten und im Bereich des Wendeplatzes allgemeinen Verkehr abzuwickeln (Wendemöglichkeit), ferner die Befugnis der Leitungsträger unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.