In den Mischgebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Außerdem sind in dem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Mischgebiet zwischen Simrockstraße und Schenefelder Landstraße Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In dem Mischgebiet zwischen Bredkamp und Simrockstraße werden Ausnahmen für die in Satz 2 bezeichneten Einrichtungen ausgeschlossen.
Im Plangebiet sind an geeigneten Großbäumen drei künstliche Nisthilfen für Halbhöhlenbrüter und drei künstliche Nisthilfen für Höhlenbrüter für die Arten Feldsperling, Gartenrotschwanz und Grauschnäpper in mindestens 3 m Höhe anzubringen und zu unterhalten. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den nach Süden oder Südosten ausgerichteten Wänden der Neubebauung insgesamt drei Gruppen mit je zwei Fledermausflachkästen für Gebäude bewohnende Fledermausarten anzubringen oder in die Gebäudefassade zu integrieren und zu unterhalten. Die exakten Anbringungsorte sind durch fachliche Begleitung festzulegen.
Die mit „(M1)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit Gehölzen zu entwickeln, dauerhalt
zu erhalten und zu pflegen. Entlang der vorhandenen
Grabenböschung ist ein 1 m breiter Arbeits- und Schauweg
freizuhalten. Die restliche Fläche ist im Wechsel mit
Einzelbäumen auf 70 v. H. anzulegen und 30 v. H als
offene Hochstaudenflur zu entwickeln und zu pflegen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325).
Auf den mit einer Schraffur gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen dürfen nur solche Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) zugelassen werden, die der Nutzung von gemeinschaftlichen Grünflächen und Kinderspielplätzen dienen.
In den Baugebieten sind mindestens 20 v.H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.