2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.1 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume
sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen sind so
vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen
Pflanzung als Einzelbaum beziehungsweise als Baumreihe
erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von
den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen
werden. Die innerhalb der privaten Grünfläche
„Bodendenkmal“ festgesetzten Einzelbäume sind, nach
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung
der Verkehrssicherheit, als Habitatbäume zu
erhalten und erst bei vollständigem Abgang durch die gleiche
Baumart zu ersetzen.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, mit Ausnahme auf den Flächen zwischen Hellmesbergerweg und der sonstigen Abgrenzungslinie, nicht zulässig.
Der Lärmschutzwall und die Lärmschutzwände sind zu begrünen, dabei ist für je 2 m² des Lärmschutzwalls ein Gehölz zu verwenden. Es sind 10 vom Hundert (v. H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu pflanzen. Für je 2,5 m Lärmschutzwandlänge ist mindestens eine Schling- oder Kletterpflanze zu verwenden.
In den reinen Wohngebieten wird bei Neubildung von
Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von
600 m² festgesetzt. Abweichend hiervon wird bei Neubildung
von Baugrundstücken in dem reinen Wohngebiet
und in den allgemeinen Wohngebieten entlang der Straßen Ohlwöhren und Eichengrund eine Mindestgrundstücksgröße
von 500 m² festgesetzt.
In den Mischgebieten müssen Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten ist um höchstens 2 m zulässig.
Im reinen Wohngebiet am Farmsener Weg und am Volks-dorfer Weg sind bei Wohngebäuden, die räumlich unmittel-bar an diese Verkehrswege angrenzen, durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu mindestens 50 vom Hundert mit Gehölzen, Stauden und Gräsern zu begrünen. Für Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum oder ein Obstbaum als Hochstamm zu pflanzen und zu pflegen; vorhandene Bäume können dabei angerechnet werden.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen darf durch die Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Erdoberfläche nicht beeinträchtigt werden. Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß das Tunnelbauwerk nicht belastet wird.