Entlang des Wohnhofs südlich Ebeersreye / östlich Friedrich-Ebert-Damm ist in den Vorgärten der Bauflächen je 10 m Straßenlänge mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Im Gewerbegebiet sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, in den Obergeschossen auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Im Sondergebiet „Wassersportanlage" sind nur wasserbezogene Nutzungen (wie Lagerung, Ausrüstung und Reparatur von Sportbooten) sowie Dienstleistungsbetriebe mit unmittelbarem Bezug zu diesen Nutzungen zulässig. Ausnahmsweise können auch Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.
Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Zwecke der Betriebe in den Gebäuden auf den angrenzenden Grundstücken bestimmt. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrt haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen.
Außer den in den Nummern 2 und 3 genannten Nutzungen
sind im Vorhabengebiet auch untergeordnete Nebenanlagen
und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck
des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner
Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des
Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser
sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen
können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen
werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen
sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.