Entlang der Meiendorfer Straße sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen im Kerngebiet „MK 1“ sind mit einem Anteil von mindestens 15 vom Hundert (v. H.) zu begrünen. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. In den zu begrünenden Bereichen sind die Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Im reinen und allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.
Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes
über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150 m² nicht überschritten wird und 3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt
werden und 3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden. Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.
Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser sind verboten; ausgenommen sind Einrichtungen zur Erfassung und Überwachung des Grundwasserhaushaltes und der öffentlichen Wasserversorgung.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.