Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden
aufweisen. Es sind Sträucher in einer Pflanzgröße
von mindestens 1,50 m Höhe zu pflanzen; je 2 m² ist ein
Strauch zu verwenden.
In den Wohngebieten wird für die Neubildung von Baugrundstücken
eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m²
festgesetzt. Auf Baugrundstücken, die zwischen 600 und
700 m² groß sind, wird die maximale Größe der Grundfläche
eines Gebäudes auf 150 m² begrenzt.
An der Möllner Landstraße und an der Reclamstraße sind im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1539 der Gemarkung Hamm- Marsch an die Hammer Landstraße einen Zugang anzulegen und zu unterhalten.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt die nachfolgende
Vorschrift:
Auf der privaten Grünfläche (Dauerkleingärten) ist innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche ein Vereinsheim
zulässig.