2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.
In den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten
Teilen des Mischgebietes sind Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden in den übrigen
Teilen des Mischgebietes ausgeschlossen.
Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nur ausnahmsweise als der Versorgung des Gebietes dienende Läden
zulässig. Nahversorgungsrelevante Kernsortimente (gemäß
Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014) sind: Nahrungs- und
Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel, Schnittblumen, Zeitungen
und Zeitschriften. Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente sind (gemäß
den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014): medizinische und orthopädische
Geräte, Zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und
Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und
Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren,
Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und
Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und
Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf,
Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen,
Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel,
Computer einschließlich Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte, Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör,
Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren
(ohne Matratzen) und Fahrräder einschließlich Zubehör. Die vorgenannten zentrenrelevanten Kernsortimente
sind als Randsortiment auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs
zulässig.
Auf der privaten Grünfläche - Golfsport - sind nur die für die Golfplatznutzung notwendigen Spiel-, Sport-, Wege- und Wasserflächen und die zugehörigen Nebenanlagen zulässig. Stellplätze sind nicht zulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Drainagewasser der Spielflächen ist vor Einleitung in Oberflächengewässer mittels eines Sumpfbeets vorzureinigen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“ bis „WA 7“ ist
für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind mit Ausnahme der Eiche zwischen den Straßen Lohhörn und Wiebischenkamp bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.