Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewand-ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission
das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten
wesentlich stören. Ausnahmen können zugelassen werden,
wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden
angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird.
Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen
unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275),
zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22),
bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs
sind, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit
Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der
Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), vorhanden
sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden
der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden:
Abstandsklasse I = 200 m,
Abstandsklasse II = 500 m,
Abstandsklasse III = 900 m,
Abstandsklasse IV = 1500 m.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein
geringerer angemessener Sicherheitsabstand im Sinne des
§ 3 Absatz 5c BImSchG zum Schutz benachbarter Schutzobjekte
im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG ausreichend
ist.
Innerhalb der Flächen „Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen“ sind Feuerwehraufstellflächen und deren Zufahrten, Tiefgaragen, Kinderspielflächen sowie Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung zulässig.
Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch
geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zwischen dem Niedergeorgswerder Deich und den Flurstücken 1275 und 1276 umfasst die Befugnis für die Nutzer der genannten Flurstücke, eine Zufahrt von der Straße Niedergeorgswerder Deich anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem
In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet sind Standplätze für Abfallbehälter
außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder
Hecken einzugrünen.
In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO sind ausgeschlossen.
Im Gewerbegebiet sowie auf der für einen Betriebshof festgesetzten Versorgungsfläche sind nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmeinwirkungen auf die benachbarten Wohngebiete nicht zu Belästigungen (Immissions-Richtwert 50 dB (A) tagsüber und 35 dB (A) zur Nachtzeit) führen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrunastücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Stellplätze und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.