Baugrundstücke, die an Parkanlagen grenzen, sind einzufriedigen und mit einheimischen Gehölzen so zu bepflanzen, daß ein landschaftlicher Zusammenhang zur Parkanlage hergestellt wird. Als Einfriedigungen sind nur Holzzäune oder einheimische Heckengehölze zulässig.
In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,9 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen sind auf der Südseite der zehngeschossigen Geschäftshausbebauung (G10g) vom westlichen Giebel aus bis zu 10,0 m nicht zugelassen.
Die Außenwände der Gebäude entlang der Bramfelder Chaussee sind insbesondere durch die Anordnung von Vor- und Rücksprüngen, Balkonen, Loggien und Erkern zu gliedern.