Die als „Extensives Grünland" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.
Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen im Sinne
der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom
8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) sind mindestens mit
einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß
R’w,ges = 35 dB auszuführen.
In den Gewerbegebieten sind nur solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), Ausgabe 2006-12 weder am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) noch in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten:
GE1: Lek, Tag: 50 dB(A) / Lek, Nacht: 35 dB(A)
GE2: Lek, Tag: 54 dB(A) / Lek, Nacht: 39 dB(A)
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), Ausgabe 2006-12, Abschnitt 5, die zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt ist.
Die in den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (14) und (18) ausnahmsweise Zulässigkeit eines fünften Vollgeschosses ist auf ein Viertel der Gebäudegrundfläche beschränkt.
Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Mischgebiets Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „H" bezeichneten Flächen sind als Grabeland herzurichten oder als extensive Obstwiese zu entwickeln. Für je 300 m² der Grundstücksflächen ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.
Die Erschließung der Grundstücke auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche soll von der Straße Neuenfelder Hauptdeich nur über den mit „(C)" bezeichneten Bereich erfolgen. Ausnahmsweise kann im Rahmen eines Deichverteidigungsfalles als Evakuierungsweg der Anschluss der mit „(A)" bezeichneten Fläche vom Neuenfelder Fährdeich aus erfolgen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.