In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Besucherstellplätze können im all-gemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von mindestens 12 m je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
In dem mit „WA 4“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 durch Balkone, Terrassen, Nebenanlagen
sowie Tiefgaragen und ihre Zufahrten um 0,2 bis
zu einer GRZ von 0,6 zulässig. Darüber hinaus ist eine
Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 durch eine
Feuerwehrzufahrt und –aufstellfläche bis zu einer GRZ
von insgesamt 0,7 zulässig.
Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.
In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets
sind oberhalb der Erdgeschosse nur Wohnungen
zulässig. In den Erdgeschossen sind Wohnungen, Büros,
Läden und Schank- und Speisewirtschaften zulässig. In
den Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten,
Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume
zulässig.
Das festgesetzte Geh- , Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien Hanse-stadt Hamburg zu verlangen, dass ein allgemein zugänglicher Geh- und Fahrweg hergestellt und unterhalten wird, die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Stadtreinigung, die Flächen zu befahren.