Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen sind weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über den festgesetzten Gebäudehöhen, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.
Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Obstwiese mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Je 60 m² Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu unterhalten und nur einmal jährlich (im September) zu mähen.
Im Kerngebiet und auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen
sind nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit
einer Dachneigung bis zu 20 Grad zulässig. 80 vom Hundert
(v.H.) der Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen.
Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe,
gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen,
Bowlingbahnen), großflächige Lagerbetriebe
und Fuhrunternehmer unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3
Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden ausgeschlossen.
Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe
des Beherbergungsgewerbes können nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
Die als extensives Grünland festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwick lung von Boden, Natur und Landschaft ist als an den Standort angepasstes Dauergrünland zu entwickeln und zu erhalten. Ein Umbruch ist unzulässig. Bauliche Anlagen im Sinne der Hamburgischen Bauordnung sind mit Ausnahme von Einfriedigungen unzulässig. Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseitig eine Beweidung und Bodenbearbeitung in einem Abstand von mindestens 1,5 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme oder mindestens 1 m zum Knickfuß unzulässig.
In den Baugebieten mit Ausnahme der denkmalgeschützten Bereiche sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.
Auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Anzuchtgarten" sind nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. ]uni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.