Für die zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Bäume und
Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen,
dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleiben. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen
sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze
zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche
Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen
und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume
unzulässig.
Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Giebelwände, die zur Bille-Niederung gerichtet sind, müssen Fenster haben und in der Gestaltung den anderen Außenwänden gleichen.
Für je 400 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen, auch solcher, die durch Tiefgaragen unterbaut sind, ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. Die Baumanpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
Auf den Flurstücken 461, 462 und 463 der Gemarkung Ohlsdorf kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden.
In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).