Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" sind im ersten Vollgeschoss nur Einzelhandelsbetriebe zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind nur Wohnungen, eine Kindertagesstätte und Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig. In dem mit „(I)" bezeichnetem Baukörper sind zudem Büros zulässig. In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.
Die Dachflächen von Gebäuden sind zu mindestens
60 v. H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausgenommen sind Wintergärten und Gewächshäuser.
Für die zu erhaltenden Bäume und festgesetzten Anpflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen – ausgenommen notwendige Maßnahmen für die Oberflächenentwässerung – und Versiegelungsmaßnahmen unzulässig.
In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Dauerkleingärten sind an hierfür geeigneten Standorten
künstliche Nisthilfen für Brutvögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt drei Sperlingsmehrfachquartiere
und vier Nischenbrüterhöhlen vorzusehen.
In den reinen Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den von der Kirchdorfer Straße abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.
... durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden und ...
Bei eingeschossigen Gebäuden darf die Firsthöhe maximal 9,0 m über Geländeoberfläche, bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 11,0 m über Geländeoberfläche betragen.